Privatrechtsgesellschaft
Inwiefern unterscheidet sich das im vorigen Abschnitt beschriebene Prinzip von einer Privatrechtsgesellschaft? Aus dem Gedanken, das föderale Prinzip bis zur Ebene der Familie oder des Individuums weiter zu denken, folgt automatisch, staatliche Elemente in private umzuwandeln. Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt nicht zwingend, dass eine staatliche, föderative Struktur um Hilfe gebeten werden muss. Man kann sich auch private Einrichtungen, wie Sicherheitsfirmen, vorstellen, die die Aufgaben des Sicherheitsdienstes übernehmen. Genau so können Versicherungsunternehmen die Aufgaben von Sozial- und Krankenversicherungen und den Aufbau eines Gesundheitswesens übernehmen. Wichtig ist, dass es jeweils mehrere gibt, so dass Konkurrenz untereinander jedes einzelne Unternehmen zwingt, gute Dienstleistungen zu erbringen. Schlechte Dienstleistungen werden einen Kunden zur Kündigung und dem Wechsel zu einem anderen Dienstleister veranlassen.
Unterschiede zwischen einer weit vorangetriebenen Aufgliederung staatlich, föderaler Strukturen und einer Privatrechtsgesellschaft lösen sich damit auf. Das Prinzip der Aufgliederung macht auch Strukturen wie eine “Nobilitas naturalis”, wie von Röpke in Jenseits von Angebot und Nachfrage formuliert, überflüssig. Und das ist gut so. Denn, wann immer man eine Struktur schafft, die zusätzliche Elemente unnötig macht, kann man möglichst große Einfachheit und damit Transparenz der Strukturen erzielen.
Der Haken an der Idee: Unabhängig davon, für welche Lösung, staatliche oder privatrechtliche, man sich entscheidet, wird im Ergebnis ein ursprünglich übergeordneter Staatsapparat keine Gewalt mehr besitzen, eigene Interessen durchzusetzen. Er kann nur noch das behandeln, was von unten zugelassen wird. Das entspricht zwar der Grundidee einer Demokratie, dass die Exekutive dem wählenden Souverän untergeordnet ist, aber dennoch, ist auch dies womöglich nur eine Utopie, die in der Praxis scheitern wird.